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Pressemitteilung der Notarkammer Sachsen-Anhalt vom 30.08.2007
Immer wieder müssen sich die obersten deutschen Gerichte in
ihren Entscheidungen mit der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Eheverträgen
bzw. einzelner ehevertraglicher Vereinbarungen auseinandersetzen.
Auch eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus
dem Jahr 2004 hat hieran nichts geändert.
Der BGH hatte damals entschieden, dass es Ehegatten
nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich freisteht, Vereinbarungen über
Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhaltsansprüche
zu treffen. Gleichzeitig hat der BGH aber auch deutlich gemacht, dass
keine grenzenlose Gestaltungsfreiheit der Ehegatten besteht. Demnach
sind Vereinbarungen dann unwirksam, wenn sie einen Ehegatten in unzumutbarer
Weise benachteiligen. Eine Benachteiligung soll dabei umso schwerer
wiegen je mehr sie ohne entsprechenden Ausgleich in den Kernbereich
der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen eingreift. Der BGH hat
hierzu in der Entscheidung aus dem Jahr 2004 ausgeführt, dass
zu diesem Kernbereich u.a. die gesetzlichen Regelungen zum Kindesbetreuungsunterhalt,
Krankenunterhalt und Unterhalt wegen Alters gehören. Wann eine
Vereinbarung nach diesen Maßstäben konkret unwirksam sein
soll, ließ die Entscheidung aus dem Jahr 2004 allerdings weitestgehend
offen.
In seiner aktuellen Entscheidung vom 28.03.2007
(Az: XII ZR 130/04) greift der BGH die Erwägungen aus dem Jahr
2004 nun wieder auf und konkretisiert diese zumindest für Teilbereiche.
In Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung führt der
BGH zunächst aus, dass Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich
den Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen nicht
betreffen. Im konkreten Fall wurde der Ausschluss des Anspruchs auf
Zugewinnausgleich aufgrund der hierfür bestehenden sachlichen
Gründe (Sicherung des Bestandes eines Unternehmens eines Ehegatten)
nicht einmal vor dem Hintergrund beanstandet, dass die Ehefrau zum
Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung schwanger war.
Neben dem Ausschluss des Zugewinnausgleichs enthielt
der vom BGH zu überprüfende Ehevertrag auch einen weitgehenden
Ausschluss des nachehelichen Unterhaltes. Insbesondere sollte dieser
im Falle der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder nur
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen
Kindes gezahlt werden. Auch diese Vereinbarungen zum nachehelichen
Unterhalt (auch der Kranken- und Aufstockungsunterhalt waren ausgeschlossen)
führten trotz der besonderen Umstände bei Abschluss des
Ehevertrages im vorliegenden Fall nicht zur Unwirksamkeit desselben.
Der BGH stellt diesbezüglich klar, dass eine rechtliche Würdigung
der getroffenen Vereinbarungen stets nur anhand der konkreten Umstände
des Einzelfalls erfolgen kann und zu überprüfen ist, inwieweit
die getroffenen Vereinbarungen diesen Rechnung tragen. Im zu überprüfenden
Fall wurde die Vereinbarung zum Kindesbetreuungsunterhalt insbesondere
deshalb nicht beanstandet, weil die vertraglichen Vereinbarungen eine
pauschale Abfindung der Unterhaltsansprüche vorsahen und der
Ausschluss des Krankenunterhaltes durch bereits vor Eheschließung
vorhandene Erkrankungen gerechtfertigt war.
Die Notarkammern der neuen Bundesländer empfehlen:
Der Ehevertrag stellt ein wichtiges Instrument
dar, um die Folgen des Scheiterns einer Ehe an die konkreten Lebensverhältnisse
anzupassen. Es gibt eine Reihe von Konstellationen (z.B. Ehen von
Unternehmern, Ehen von Geschiedenen), auf die die gesetzlichen Bestimmungen
nicht oder nur eingeschränkt passen. Ihr Notar unterstützt
Sie gern und berät Sie bei der individuellen Gestaltung von Regelungen,
die optimal auf Ihre persönlichen Lebensverhältnisse abgestimmt
sind. Egal, ob Sie die Eheschließung planen, schon verheiratet
sind oder in Trennung leben - nur individuell ausgearbeitete Lösungen
haben im Streitfall bestand.
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