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Pressemitteilung der Notarkammer Sachsen-Anhalt vom 16.11.2007
Durch Infrastrukturmaßnahmen nach der Wiedervereinigung wurden
die Straßen in vielen Gemeinden auf dem Gebiet der ehemaligen
DDR (Beitrittsgebiet) erheblich aufgewertet. Inwieweit der dafür
getätigte Aufwand auf die anliegenden Grundstückseigentümer
umgelegt werden darf, hängt davon ab, wie die Grundstücke
zuvor erschlossen waren. Wurden durch derartige Infrastrukturmaßnahmen
Grundstücke erstmals an das kommunale Straßennetz angeschlossen,
können Erschließungsbeiträge erhoben werden. Anders
liegt es, wenn die Grundstücke bereits ortsüblich an das
kommunale Straßennetz angeschlossen waren und durch Infrastrukturmaßnahmen
lediglich die vorhandenen Erschließungsanlagen aufgewertet wurden.
Beispielsweise durch Verlegung einer neuen Asphaltdecke oder Schaffung
von bislang nicht vorhandenen Gehwegen. Dann werden lediglich Straßenausbaubeiträge
fällig, die in der Regel deutlich niedriger sind als Erschließungsbeiträge.
In diesem Zusammenhang markiert der 3. Oktober 1990 einen wichtigen Stichtag:
Für alle damals im Beitrittsgebiet bereits hergestellten Erschließungsanlagen
dürfen gem. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB keine Erschließungsbeiträge
erhoben werden.
In der Vergangenheit entzündete sich jedoch vielfach Streit an der Frage,
ob eine Erschließungsanlage am Stichtag bereits hergestellt war oder nicht.
Das liegt daran, dass nicht jede am 3. Oktober 1990 funktional vorhandene Straße
auch im Rechtssinne als bereits hergestellt gilt. Zwei Aspekte können hier
zur Annahme einer bereits hergestellten Erschließungsanlage (und damit
zum Wegfall der Erschließungsbeitragspflicht) führen:
1. Technisches Ausbauprogramm
Erfolgte die Anlegung einer Erschließungsanlage vor dem 3. Oktober 1990
auf der Grundlage eines schriftlichen Plans mit Projektvorgaben zur bautechnischen
Herstellung und war dieser Plan einer damals zuständigen staatlichen Stelle
zuzurechnen, so gilt diese Erschließungsanlage im Rechtssinne als bereits
hergestellt.
2. Örtliche Ausbaugepflogenheiten
Erfolgte die Anlegung einer Erschließungsanlage vor dem 3. Oktober 1990
und entsprach sie spätestens am 3. Oktober 1990 den üblichen Standards
für Erschließungsanlagen vergleichbarer Funktionalität, so gilt
auch diese Erschließungsanlage im Rechtssinne als bereits hergestellt.
Ist unter einem der beiden Aspekte eine am 3. Oktober 1990 bereits hergestellte
Erschließungsanlage anzunehmen, lösen spätere aufwertende Infrastrukturmaßnahmen
keine Erschließungsbeiträge aus. Dies hat das
Bundesverwaltungsgericht in einer Grundsatzentscheidung zum Erschließungsbeitragsrecht
(Urt. v. 11. 7. 2007 - BVerwG 9 C 5.06) bestätigt. Im Revisionsverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht obsiegte ein Bürger, der sich gegen einen
Erschließungsbeitragsbescheid gewehrt hatte, da der streitgegenständliche
Weg unter den vorgenannten Aspekten am 3. Oktober 1990 bereits hergestellt gewesen
sei.
Von Bedeutung ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch wegen der
bürgerfreundlichen Aussage zur Beweislastverteilung im Streitfall: Nicht
der Anlieger muss beweisen, dass "seine Straße" am 3. Oktober
1990 bereits hergestellt war, stattdessen ".obliegt es der Gemeinde darzutun,
dass erst und gerade die nach dem Stichtag durchgeführten Baumaßnahmen
die - vorher noch unfertige - Straße erstmalig hergestellt haben, wenn
sie hierfür Erschließungsbeiträge fordern will."
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