Notar oder Rechtsanwalt - wer ist zuständig ?

Oma Klausen möchte ein notarielles Testament errichten und fragt sich, ob es empfehlenswert ist, sich zuvor durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Herr und Frau Müller haben ihr Einfamilienhausgrundstück verkauft und den Vertrag bei einem Notar beurkunden lassen. Als der Käufer zum vereinbarten Zeitpunkt den Kaufpreis nicht zahlt, bitten sie den Notar um Unterstützung. Dieser erklärt sich jedoch nicht für zuständig und verweist an einen Rechtsanwalt. Sie fragen sich nun, warum, wo doch in anderen Ländern Notare auch als Anwälte tätig sind?

Rechtsanwalt und Notar sind unabhängige Organe der Rechtspflege. Sie erfüllen jedoch unterschiedliche Aufgaben, weshalb u.a. in den neuen Bundesländern beide Funktionen personell getrennt sind. Derzeit sind 571 Notare in den neuen Bundesländern tätig.

Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus und ist in der Regel Vertreter einer Partei. Er vertritt die Interessen eines Rechtsuchenden als Berater und insbesondere in der streitigen Auseinandersetzung vor Gericht als sein Prozeßvertreter.

Der Notar ist dagegen Träger eines öffentlichen Amtes, durch das ihm als wichtigste Aufgabe vom Staat das Beurkunden von Rechtsvorgängen übertragen ist. Aus Beweisgründen und um eine rechtliche Beratung zu gewährleisten, ist gesetzlich für bestimmte Rechtsvorgänge, insbesondere im Grundstücks-, Erb- und Gesellschaftsrecht, die Beurkundung vorgeschrieben. Diese anspruchsvolle Aufgabe erfordert daher von ihm nach der juristischen Ausbildung eine dreijährige Zusatzausbildung.

Bei den Tätigkeiten des Notars wird weder ein Streit unter den Beteiligten entschieden, noch wird einem Beteiligten einseitig bei der Erlangung einer Entscheidung geholfen. Vielmehr erweist der Notar „Hilfeleistungen bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen", er ist „unparteiischer Betreuer" der Beteiligten und kann seine Tätigkeit weder für noch gegen einen Beteiligten ausüben. Diese Unparteilichkeit veranlaßte den Gesetzgeber, dem Notar die Aufgabe der außergerichtlichen Vermittlung zwischen Beteiligten, z.B. im Rahmen Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu übertragen.

Als Vermittler der Interessen hat der Notar den Willen der Parteien zu erkunden und ihn nach rechtlicher Beratung in einer Urkunde niederzulegen. Bei der Beurkundung wird der Vertrag nicht nur verlesen, sondern auch umfassend erläutert und Fragen werden ausgeräumt. In den Kosten der Beurkundung ist auch die Beratung enthalten. Für Oma Klausen ist daher der Gang zum Rechtsanwalt nicht erforderlich, da sie sich durch den Notar umfassend beraten lassen kann.

Die Aufgabe des Notars endet, wenn eine Einigung mehrerer Beteiligten nicht zustande kommt. Er muß dann an die anderen Organe der Rechtspflege, Gericht oder Rechtsanwalt, verweisen. So ist es auch im Fall der Eheleute Müller.

Vereinfacht gesagt: Die Tätigkeit des Rechtsanwalts dient der Lösung von Konflikten, die in der Vergangenheit eingetreten sind, während die Tätigkeit des
Notars dazu dienen soll, das Auftreten solcher Konflikte in der Zukunft zu vermeiden.

Während sich viele Rechtsanwälte auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, hat jeder Notar alle ihm durch das Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Jedem Bürger steht es frei, sich wegen seiner rechtlichen Angelegenheit im Grundstücks-, Erb- und Gesellschaftsrecht an einen Notar seiner Wahl zu wenden. Empfehlenswert ist es aber grundsätzlich, die Beurkundung von Grundstücksverträgen bei einem Notar vornehmen zu lassen, in dessen Amtsbereich sich das Grundstück befindet, da dieser die örtlichen Verhältnisse am besten kennt und auch der Kontakt zum Grundbuchamt und den Behörden leichter herzustellen ist.

Die Kosten für die Inanspruchnahme sind sowohl für den Rechtsanwalt als auch für den Notar gesetzlich geregelt. Dem Rechtsanwalt ist dabei mit der Möglichkeit von Gebührenvereinbarungen (Pauschale, Stundensätze) laut BRAGO (Bundesrechtsanwaltgebührenordnung) ein Gestaltungsspielraum eingeräumt.

Der Notar hat dagegen die Gebühren zu erheben, wie sie durch das Gesetz (Kostenordnung) für den Gegenstand und die Art seiner Tätigkeit im einzelnen vorgeschrieben sind; Gebührenvereinbarungen sind ihm ausdrücklich untersagt. Zugleich ist er verpflichtet, unter Berücksichtigung aller Sicherheitsinteressen den für die Beteiligten kostengünstigsten Weg zu wählen. Erwähnenswert ist, daß Notare in den neuen Bundesländern nur 90 % der in den alten Bundesländern vorgeschriebenen Gebühren erheben, wenn der Ratsuchende seinen Sitz in den neuen Ländern hat.

Die Notarkammern legen nahe:

Die Beratung durch einen Notar zur Vorbereitung einer Beurkundung ist in der Regel kostengünstiger als die eines Rechtsanwaltes und wird durch die Gebühr für die nachfolgende Beurkundung mit abgegolten.
Die Beauftragung des Rechtsanwaltes in gleicher Sache löst zusätzliche Kosten aus, die bei den Notargebühren nicht kostenmindernd berücksichtigt werden können. Vor dem Gang zum Rechtsanwalt oder Notar sollte sich deshalb jeder überlegen, ob in seinem Fall eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder durch
einen Notar am sinnvollsten und kostengünstigsten ist.