Gute Versorgung mit notariellen Leistungen sichergestellt

Die Notariatsverfassung in den neuen Bundesländern hat sich bewährt

Das hauptberufliche Notariat wurde mit der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (NotV0) vom 20. Juni 1990 im Bereich der neuen Bundesländer eingeführt und gilt nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages fort. Anders als in einzelnen Altbundesländern wird hier das Amt des Notars hauptberuflich ausgeübt: Während im sogenannten Anwaltsnotariat der hauptberuflich als Rechtsanwalt tätige Jurist den Notarberuf im Nebenamt ausübt, beschränkt sich der gesetzliche Aufgabenkreis des hauptberuflichen Notars rein auf Wahrnehmung notarieller Tätigkeiten. Die den Anwaltsberuf kennzeichnende Aufgabe des "Parteivertreters" ist mithin dem hauptberuflichen Notar verwehrt, was seine Rolle als unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Rechtsuchenden unterstreicht.

Im hauptberuflichen Notariat wird durch die von den Justizministerien vorgenommene flächendeckende Besetzung von Notarstellen sichergestellt, daß auch an Orten von geringerer VVirtschaftskraft und außerhalb der Ballungsgebiete mit den Notaren juristisch hochqualifizierte Ansprechparter für alle Bevölkerungskreise zu Fragen auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bereitstehen. Unzutreffend sind daher die in jüngster Zeit von lnteressenverbänden der Anwaltschaft vereinzelt erhobenen Behauptungen, in den neuen Bundesländern würden "Versorgungsengpässe" auftreten, da bei den Notarstellen eine Konzentration auf wenige Orte stattfände. Daß derartige Behauptungen einer Grundlage entbehren, belegt schon eine auf Veranlassung der Landesjustizverwaltungen von den Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ende 1996 durchgeführte Erhebung: Bei einer Rücklaufquote von 80% ergab die Umfrage, daß
90% der Notare Beurkundungstermine innerhalb von zwei Wochen, bei eilbedürftigen Beurkundungen auch innerhalb kürzerer Fristen vergeben.

Beispielhaft für die gute Versorgung mit notariellen Leistungen und zugleich eine Entlastung der Justiz von gerichtlichen Auseinandersetzungen sei in diesem Zusammenhang das notarielle Vermittlungsverfahren bei der Sachenrechts-bereinigung genannt. Hier werden die widerstreitenden Interessen von Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten unter Mitwirkung der Notare einem Ausgleich zugeführt.

Auch hier sprechen die Ergebnisse einer Umfrage zum Stichtag 31.12.1996 für sich: Von 100 Fällen, die der Sachenrechtsbereinigung unterfallen, wurden im Durchschnitt der neuen Bundesländer bereits 36 Fälle auf Ersuchen der Bürger durch Vermittlung des Notars einer einvernehmlichen Lösung zugeführt. In 34 Fällen leitete der Notar ein förmliches Verfahren zur Klärung der Ansprüche auf Antrag eines Beteiligten ein. Etwa 20% dieser Verfahren konnten durch einen förmlichen Vermittlungsvorschlag des Notars erledigt werden und nur in 7 % der Verfahren wurde unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, mit der Folge, daß der Vermittlungsvorschlag des Notars zur Grundlage der sich anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung gemacht wird. Bei den übrigen Verfahren waren noch keine Entscheidungen ergangen oder es kam zur Beendigung aus verfahrensrechtlichen Gründen.

Eher Sorge bereiten den Notarkammern nach wie vor auftretende Fälle, bei denen das Beurkundungsverfahren so gestaltet wird, daß der Bürger keine notarielle Belehrung über die rechtliche Tragweite und Risiken des Geschäftes erhält. Dies ist etwa dann der Fall, wenn zum Beispiel Verträge hier ansässiger Bürger über den Erwerb von privaten Eigenheimen oder hier gegründeter Gesellschaften in den Altbundesländern beurkundet werden. Um bei diesen Gestaltungen überhaupt noch an den im normalen Beurkundungsverfahren üblichen notariellen Leistungen teilhaben zu können, werden den Betroffenen bisweilen Reisen von mehreren Hunderten Kilometern zum Beurkundungstermin angesonnen. Wer dies verständlicherweise als zu mühselig ablehnt, dem wird als Ausweg die Beurkundung durch einen vollmachtlosen Vertreter nahegelegt. Dieser nicht selten unterbreitete Vorschlag kann aus Sicht des von den Wirkungen der Urkunde unmittelbar betroffenen Bürgers nicht als zufriedenstellend erachtet werden.

Denn anders als bei der Beurkundung durch die am Ort oder in der Region bestellten Notare, hat der Bürger dann keine Möglichkeit, an der Beurkundung selbst teilzunehmen, der notariellen Belehrung zu folgen und seine gegebenenfalls vorhandenen Fragen zu stellen. Die zur Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften erforderliche nachträgliche Genehmigung des Geschäfts kann insoweit das eigentliche Beurkundungsverfahren nicht ersetzen. Schließlich erweist sich auch die Ferne der nicht am Ort ansässigen Notare zu den Gerichten, Ämtern und Behörden als Nachteil, wenn es um den raschen Vollzug der notariellen Urkunde geht.

Hier bisweilen noch vorhandene Fehlvorstellungen der Bevölkerung über den gewöhnlichen Ablauf eines Beurkundungsverfahrens zu korrigieren und auf die Möglichkeit einer freien Wahl eines ortsansässigen Notars hinzuweisen, wird auch in Zukunft eine Aufgabe der Notarkammern bleiben.


13.08.1997